Vereinigtes Königreich – Einkaufen nach dem Brexit

Wenn Sie nach dem Brexit im Vereinigten Königreich (z. B. online) einkaufen, gelten die gleichen Regeln wie für Bestellungen von außerhalb der EU. Das bedeutet, dass Sie auf Produkte mit einem Preis von über 22 EUR Mehrwertsteuer und auf Produkte mit einem Preis von über 150 EUR Einfuhrzoll zahlen müssen.

Um Verwaltungsaufwand für geringwertige Artikel zu vermeiden, gilt für den Gesamtbetrag der Einkäufe ein Mindestbetrag von 175 EUR (bzw. der Gegenwert in Landeswährung außerhalb der Eurozone), wobei die EU-Länder einen niedrigeren Schwellenwert festlegen können. Dieser Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtbetrag der in einem bestimmten Geschäft gekauften Artikel. In der Regel können Sie keine Einkäufe in verschiedenen Geschäften kumulieren, um den Schwellenwert zu erreichen. Sie erhalten für jedes Geschäft, in dem Sie einen Artikel kaufen, ein eigenes Formular. Die für bestimmte EU-Länder geltenden Schwellenwerte können Sie bei Ihrer nationalen Steuerbehörde erfragen. Die Kontaktadressen aller nationalen Steuerbehörden finden Sie im EU-Mehrwertsteuerdokument.

Das Vereinigte Königreich hat die EU verlassen. Daher gelten ab dem 1. Januar 2021 andere Regeln für den Online-Einkauf. Diese Regeln sind nun dieselben, wie wenn Sie in einem Online-Shop in China oder den USA bestellen. Wir erklären Ihnen genau, wie das funktioniert!

Was ist zu tun, wenn Sie im Vereinigten Königreich leben und deutscher Staatsbürger sind?

Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen in Deutschland ähnliche Rechte wie EU-Bürger. Wenn Sie sowohl die britische Staatsbürgerschaft als auch die Staatsbürgerschaft eines dieser Länder besitzen und sich nur mit einem britischen Pass anmelden, wenden Sie sich bitte an Ihr Standesamt, damit es sich über Ihren anderen Staatsbürgerschaftsstatus informieren kann. Dies wird für Sie von großem Nutzen sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern.
Britische Staatsangehörige, die erst am oder nach dem 1. Januar 2021 einen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und daher bis zum Austrittsabkommen keine besonderen Aufenthaltsrechte in Deutschland haben, werden wie andere Drittstaatsangehörige behandelt. Um arbeiten zu können, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies gilt nicht, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten haben und auch Staatsbürger eines EU- oder EWR-Landes oder der Schweiz sind.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates als des Vereinigten Königreichs besitzen, können Sie dank des Rechts auf Freizügigkeit ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland leben und arbeiten. Diese Bestimmung gilt für alle Nicht-EU-Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates. Allerdings muss der Meldebehörde bekannt sein, dass Sie mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen. Sollte dies nicht der Fall sein, vereinbaren Sie bitte einen Termin und legen Sie Ihren zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis vor.